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Was hat sich geändert ?
Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt
Ab dem 23. Dezember 2020 gilt das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten. Der Immobilien Makler Kneffel informiert über die wesentlichen Punkte des Gesetzes, das darauf abzielt, die Käufer- und Verkäuferprovision gegenseitig zu begrenzen. Es gibt nun drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision bei einem Immobilienkauf oder -verkauf geregelt werden kann:
1. Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Vertrag ab, in dem auch die Höhe der Provision festgelegt wird, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit potenziellen Käufern wird ein Vertrag abgeschlossen. Hierbei ist entscheidend, dass die Provision für die Käufer nicht höher sein darf als die mit dem Verkäufer vereinbarte. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.
2. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass nur mit dem Verkäufer ein Vertrag abgeschlossen wird, und der Makler daher als alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers agiert. Da der Käufer jedoch auch von der Vermittlungsleistung des Maklers profitiert, kann sich dieser dazu verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Der Anteil des Käufers ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer ist jedoch nur zur Übernahme verpflichtet, wenn er dem zugestimmt hat und der Verkäufer oder Makler nachweisen kann, dass der Verkäuferanteil bezahlt wurde.
3. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne eine Beteiligung des Käufers, was das dritte Modell darstellt. In diesem Fall agiert der Makler als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers.
"Das beste Modell hängt vom Einzelfall ab. Es ist jedoch anzunehmen, dass das Modell der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da es sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat und als fair angesehen wird. Käufer und Verkäufer profitieren gleichermaßen von den professionellen Dienstleistungen, die der Makler anbietet". Das Ziel des Gesetzgebers war es, insbesondere Verbraucher beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten.
Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht für Mehrfamilienhäuser, einschließlich Zweifamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke. Bei diesen Objekten kann der Käufer auch weiterhin die Provision alleine oder größtenteils übernehmen.
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